Dienen die neu erworbenen Fähigkeiten jedoch dem Aufstieg in eine eindeutig zu unterscheidende höhere Berufstellung oder einen anderen Beruf, gelten die Aufwendungen als Ausbildungskosten. d) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Beruf als Primarlehrerin eine eindeutig höhere Berufsstellung gegenüber der Tätigkeit als Handarbeitslehrerin darstelle. Es trifft zwar zu, dass die Ausbildung zur Primarlehrerin gemäss der bisherigen seminaristischen Ausbildung ein Jahr länger als die Ausbildung zur Handarbeitslehrerin dauerte, ob jedoch deshalb von einer eindeutig höheren Berufsstellung auszugehen ist, ist fraglich.