Er baut somit auf deren berufsbiographischen Voraussetzungen auf. Die im Rahmen der erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Studien, der allgemeinen Didaktik und Fachdidaktiken sowie der berufspraktischen Studien erlernten Fähigkeiten kann die Beschwerdeführerin in ihrer heutigen Tätigkeit als Fachlehrerin für Handarbeit unmittelbar anwenden. (...) Dass im Vergleich zur Grundausbildung als Handarbeitslehrerin zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, schliesst eine Anerkennung als steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten jedoch nicht aus.