b) (...) c) (...) Ein Vergleich der Fächerkataloge zeigt, dass sowohl während der Ausbildung zur Lehrerin für Textiles Gestalten als auch in der von der Beschwerdeführerin besuchten "Zusatzausbildung" didaktische, psychologische und erzieherische Fähigkeiten erlernt werden. Auch die Tätigkeit als Lehrerin für Textiles Gestalten beschränkt sich nicht auf die blosse handwerkliche Anleitung im Umgang mit Textilien, sondern erfordert - ebenso wie eine Tätigkeit als Primarlehrerin - auch erzieherische, pädagogische, methodische und soziale Kompetenzen.