3.- a) Die Beschwerdeführerin ist Handarbeitslehrerin (auch: Lehrperson für Textiles Gestalten / Textiles Werken / Textilarbeit) und unterrichtet an der Volksschule in Z. Während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode besuchte sie am Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Bern (LLB) einen Lehrgang "Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung 3. und 4. Schuljahr". Wesentlich ist, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Lehrgang sich als Weiterbildung im Rahmen des erlernten Berufes als Handarbeitslehrerin qualifizieren lässt.