8 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BKV; SR 642.118.1) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als abziehbar. Streitig ist im vorliegenden Sachverhalt die Frage, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für den Besuch der "Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung" als Weiterbildungskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG abziehbar sind oder unter den Begriff der Ausbildung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b DBG fallen, wodurch sie nicht abziehbar wären.