Im Einsprachentscheid verneinte die Steuerkommission den Abzug für die gesamten geltend gemachten Weiterbildungskosten mit der Begründung, es handle sich um nicht abziehbare Ausbildungskosten. A. und ihr Ehemann erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, die Aufwendungen für die "Zusatzausbildung" als Weiterbildungskosten, allenfalls als Umschulungskosten, zum Abzug zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: 1.- Gemäss Art.