Nachdem die Steuerbehörde vorerst die in der Steuererklärung 2002 von A. und ihrem Ehemann deklarierten Weiterbildungskosten mit Ausnahme der Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug zum Abzug zugelassen hatte, änderte sie im Rahmen des von den Steuerpflichtigen erhobenen Einspracheverfahrens die Veranlagung zu deren Ungunsten ab. Im Einsprachentscheid verneinte die Steuerkommission den Abzug für die gesamten geltend gemachten Weiterbildungskosten mit der Begründung, es handle sich um nicht abziehbare Ausbildungskosten.