| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Betreff: A. ist Handarbeitslehrerin in der Gemeinde Z. Im Juni 2002 begann A. in Bern eine "Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung 3. und 4. Schuljahr". Nachdem die Steuerbehörde vorerst die in der Steuererklärung 2002 von A. und ihrem Ehemann deklarierten Weiterbildungskosten mit Ausnahme der Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug zum Abzug zugelassen hatte, änderte sie im Rahmen des von den Steuerpflichtigen erhobenen Einspracheverfahrens die Veranlagung zu deren Ungunsten ab.