Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin für Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.