{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-101-A-04-102_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1467", "Checksum": "7603f25ad02332c600c6ff3b954a7620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 101 A 04 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 101 A 04 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. 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Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin für Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n für die Primarschule (1. - 6. Klasse) sowie Lehrpersonen für die Sekundarstufe I (7. - 9. Schuljahr, alle Typen; Botschaft über das Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz; Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 6.3.2001, in: GR 3/2001, S. 1050, 1093 ff.) d) Textiles Werken, das zusammen mit dem nicht-textilen Werken das Fach Technisches Gestalten bildet, wird in die Primarlehrpersonenausbildung bzw. in eine Fächergruppenlehrpersonenausbildung für die Sekundarstufe I integriert werden. Spezielle Fachlehrpersonenausbildungen für Handarbeit und Hauswirtschaft werden gemäss dem Konzept der Pädagogischen Hochschule nicht weitergeführt. Stattdessen steht den Studierenden die Möglichkeit von individuellen Vertiefungen in einzelnen Fächern, u.a. auch in den gestalterischen Fächern, offen (Botschaft vom 6.3.2001, a.a.O., S. 1094; vgl. Planungsbericht, a.a.O., S. 1015 f., 1059). Der Beruf der Handarbeitslehrerin wird somit in Zukunft entfallen. An der Schule in Baldegg, die bisher die Ausbildung der Handarbeitslehrerinnen durchgeführt hat, werden im Jahr 2004 die letzten Lehrpersonen für Textiles Gestalten diplomiert. Die auf ein Fach beschränkte Ausbildung einer Lehrerin für Textiles Gestalten erschwert ihren Einsatz im neuen fächerübergreifenden Lehrerinnen- und Lehrerausbildungskonzept. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat das Fach Textiles Gestalten zudem in den letzten Jahren immer wieder Stundenreduktionen erfahren. Im Rahmen des Sparpakets 2005 des Kantons Luzern wird wiederum eine Wochenstunde für das 3. und 4. Schuljahr eingespart (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat über Massnahmen für gesunde Staatsfinanzen und den Schuldenabbau [Sparpaket 2005] vom 5.3.2004, S. 20). Be-reits heute arbeiten daher Lehrkräfte für Textiles Gestalten häufig in Teilpensen und ihre Anstellungen können von Jahr zu Jahr im Umfang wechseln. Ein Vollpensum ist nur bei einer Anstellung für mehrere Schulstufen bzw. mehrere Schulen möglich. Im Herbst 2003 hat die Pädagogische Hochschule in Luzern mit der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer begonnen. In wenigen Jahren werden somit Lehrer und Lehrerinnen in den Arbeitsmarkt einsteigen, die als \"Allrounderinnen und Allrounder\" befähigt sind, sowohl die allgemein bildenden Fächer als auch die gestalterischen Fächer zu unterrichten. Es ist offensichtlich, dass die Berufschancen für eine Handarbeitslehrerin mit einem heutigen Diplom schwinden. Gerade um die Berufschancen von Lehrpersonen mit heutigen Diplomen zu erhalten, wurden Möglichkeiten zur Nachqualifikation - wie der von der Beschwerdeführerin besuchte Lehrgang - geschaffen, wobei für das Nachqualifikationsstudium die früheren Ausbildungen und die Berufspraxis angerechnet werden (Botschaft vom 6.3.2001, a.a.O., S. 1095). e) Vor dem Hintergrund der neuen Lehrerinnen- und Lehrerausbildung und aufgrund der Tatsache, dass der Beruf der Fachlehrerin für Textiles Gestalten in der bisherigen Form in Zukunft nicht weitergeführt wird, sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Erweiterung ihrer Unterrichtsbefähigung für die 3. und 4. Schulklasse objektiv wichtige Gründe. Als reine Fachlehrerin für Textiles Gestalten besteht für die Beschwerdeführerin längerfristig keine bzw. eine ungewisse berufliche Zukunft, insbesondere auch da sie beabsichtigt, ihr Arbeitspensum längerfristig zu erhöhen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten für den Besuch der \"Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung\" als Umschulungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anzuerkennen und zum Abzug zuzulassen. |"}