{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-101-A-04-102_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1467", "Checksum": "7603f25ad02332c600c6ff3b954a7620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 101 A 04 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 101 A 04 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin für Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:56", "Checksum": "b6253c45856fc15f8a5cf468200de97f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 101 A 04 102\nRegeste:\n§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin für Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n gleichgesetzt werden können. Die Ausbildung zur Kindergärtnerin dauerte bisher je nach Ausbildungsmodell lediglich zwei oder drei Jahre, wobei die Allgemeinbildung in der Ausbildung einen entsprechend geringeren Stellenwert einnimmt (vgl. § 28c des Reglements über die Ausbildung am Kantonalen Kindergartenseminar Luzern und die Diplomierung an den Kindergartenseminaren vom 22. Januar 1998 [SRL Nr. 495]). Nicht zu überzeugen vermag auch der Vergleich mit der Ausbildung einer Primarlehrerin zur Sekundarlehrerin. Wer sich vom Primarlehrer zum Sekundarlehrer ausbilden lässt, absolviert ein umfassendes Sekundarlehrerstudium in philosophisch-sprachlicher oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung, das er mit dem Lizenziat abschliesst und das ihm ermöglicht, in einer höheren Schulstufe zu unterrichten. Die Beschwerdeführerin hingegen erwirbt mit ihrer \"Zusatzausbildung\" keine Unterrichtsbefähigung für eine höhere Schulstufe, sondern lediglich für zusätzliche Fächer. e) Zweifelsohne bestehen zwischen den Tätigkeiten der Handarbeitslehrerin und der Primarlehrerin Ähnlichkeiten. Sie vermitteln Schulkindern fachliche Kenntnisse in verschiedenen Fächern und benötigen beide didaktische, erzieherische und pädagogische Fähigkeiten. Gerade in ihrer fachlich-wissenschaftlichen Ausrichtung unterscheiden sich die beiden Tätigkeiten dennoch grundlegend. Die Handarbeitslehrerin vermittelt den Schülern vorwiegend manuelle und gestalterische Fähigkeiten, die Primarlehrerin allgemein bildende Fächer. Ob die beiden Tätigkeiten als Primarlehrerin bzw. als Lehrerin für Textiles Gestalten nach dem Gesagten zwei verschiedene Berufe darstellen und die \"Zusatzausbildung\" somit dem Umstieg in einen anderen Beruf dient oder ob die Beschwerdeführerin mit der besuchten Bildungsmassnahme bloss neue Qualifikationen erworben hat, um im angestammten Beruf als Lehrerin, den Anforderungen gerecht zu werden und die berufliche Flexibilität zu wahren - dann könnten die Aufwendungen als Weiterbildungskosten berücksichtigt werden -, kann letztlich jedoch offen bleiben. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, können die Kosten für die \"Zusatzausbildung\" zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung für das 3. und 4. Schuljahr so oder anders zum Abzug zugelassen werden. 4.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausbildung sei auch als Umschulung zu betrachten. Die Wochenlektionen für Textiles Werken und Bildnerisches Gestalten würden laufend reduziert. Eine Kürzung der Wochenlektionen für die 3. und 4. Klasse, die der Grosse Rat gerade beschlossen habe, bedeute für die Schule in ihrem Dorf eine Reduktion von 16 Stunden. Sie erweitere daher ihre \"Fächerpalette\", um im Lehrerberuf bleiben zu können und nicht arbeitslos zu werden. Nach Ansicht der Vorinstanz sind dagegen keine objektiv wichtigen Beweggründe zu einer Neuorientierung ersichtlich. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln könnten nicht als Umschulungskosten abgezogen werden. b) Als abzugsfähige Umschulungskosten kommen Aufwendungen in Frage, die mit dem Beruf zusammenhängen. Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines andern als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet. Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf. Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Der Abzug der Kosten wird gewährt, wenn eine berufliche Umschulung durch objektiv wichtige Beweggründe bzw. einen äusseren Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt hat. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln auf einen neuen Beruf können dagegen nicht als Umschulungskosten abgezogen werden (Urteil I. vom 6.1.2004; Locher, a.a.O., N 65 zu Art. 26 DBG; Knüsel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2002, N 10 zu Art. 26 DBG). c) Im Rahmen der Reform der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern wurde die Ausbildung zum Lehrerberuf weitgehend verändert. Die heutige Kategorisierung der Lehrpersonen orientiert sich an den uneinheitlichen Kriterien der Stufe (Kindergarten, Primarschule), des Schultyps (Realschule, Sekundarschule), des Fachs (Religion, Handarbeit, Hauswirtschaft, Sport) und der besonderen Förderung (Kleinklassen usw.). Neu ist deshalb eine Reduktion der Lehrerkategorien vorgesehen, indem man sich künftig vorrangig an den Stufen orientiert. Die Neukonzeption der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der neu geschaffenen Pädagogischen Hochschule sieht folgende Gliederung vor: Lehrpersonen für Kindergarten und Unterstufe der Primarschule (KGU), Lehrpersonen"}