{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-101-A-04-102_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1467", "Checksum": "7603f25ad02332c600c6ff3b954a7620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 101 A 04 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 101 A 04 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. 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Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin für Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n (Berufaufstiegskosten im weiteren Sinn) dienen (BGE 113 Ib 120 Erw. 3a; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 6 zu Art. 26 DBG). Abziehbar sind auch Fortsetzungsausbildungskosten, die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbauen wie z.B. Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung (Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2001, N 63 zu Art. 26 DBG, mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995, in: ASA 64,694). Der Rechtsprechung zum Begriff der beruflichen Weiterbildung folgt auch das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10), in Kraft seit 1. Januar 2004. Unter dem 4. Kapitel berufsorientierte Weiterbildung regelt Art. 30 den Gegenstand der berufsorientierten Weiterbildung. Gemäss dieser Bestimmung dient die berufsorientierte Weiterbildung dazu, bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben sowie die berufliche Flexibilität zu unterstützen. Die berufliche Weiterbildung bezweckt somit vorwiegend, die beruflichen Kenntnisse sowie den berufsspezifischen Wissenstand zu erweitern und die in der Berufsausbildung erworbenen Fähigkeiten den neuen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. 3.- a) Die Beschwerdeführerin ist Handarbeitslehrerin (auch: Lehrperson für Textiles Gestalten / Textiles Werken / Textilarbeit) und unterrichtet an der Volksschule in Z. Während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode besuchte sie am Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Bern (LLB) einen Lehrgang \"Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung 3. und 4. Schuljahr\". Wesentlich ist, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Lehrgang sich als Weiterbildung im Rahmen des erlernten Berufes als Handarbeitslehrerin qualifizieren lässt. Es fragt sich daher, welche Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Rahmen des Lehrgangs vermittelt wurden und ob die erlernten Kenntnisse vorwiegend bei ihrer heutigen Tätigkeit angewendet werden können und auf dem als Handarbeitslehrerin erlernten Wissen aufbauen. b) (...) c) (...) Ein Vergleich der Fächerkataloge zeigt, dass sowohl während der Ausbildung zur Lehrerin für Textiles Gestalten als auch in der von der Beschwerdeführerin besuchten \"Zusatzausbildung\" didaktische, psychologische und erzieherische Fähigkeiten erlernt werden. Auch die Tätigkeit als Lehrerin für Textiles Gestalten beschränkt sich nicht auf die blosse handwerkliche Anleitung im Umgang mit Textilien, sondern erfordert - ebenso wie eine Tätigkeit als Primarlehrerin - auch erzieherische, pädagogische, methodische und soziale Kompetenzen. Der Lehrgang an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in Bern setzt nun bereits ein pädagogisches und didaktisches Fachwissen voraus, richtet er sich doch gerade an Lehrpersonen mit einem seminaristischen Patent oder einem Lehrdiplom. Er baut somit auf deren berufsbiographischen Voraussetzungen auf. Die im Rahmen der erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Studien, der allgemeinen Didaktik und Fachdidaktiken sowie der berufspraktischen Studien erlernten Fähigkeiten kann die Beschwerdeführerin in ihrer heutigen Tätigkeit als Fachlehrerin für Handarbeit unmittelbar anwenden. (...) Dass im Vergleich zur Grundausbildung als Handarbeitslehrerin zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, schliesst eine Anerkennung als steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten jedoch nicht aus. Eine berufsbedingte Weiterbildung zeichnet sich gerade auch dadurch aus, dass sich ein Steuerpflichtiger verbesserte Kenntnisse für die Ausübung seines Berufs aneignet. Dienen die neu erworbenen Fähigkeiten jedoch dem Aufstieg in eine eindeutig zu unterscheidende höhere Berufstellung oder einen anderen Beruf, gelten die Aufwendungen als Ausbildungskosten. d) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Beruf als Primarlehrerin eine eindeutig höhere Berufsstellung gegenüber der Tätigkeit als Handarbeitslehrerin darstelle. Es trifft zwar zu, dass die Ausbildung zur Primarlehrerin gemäss der bisherigen seminaristischen Ausbildung ein Jahr länger als die Ausbildung zur Handarbeitslehrerin dauerte, ob jedoch deshalb von einer eindeutig höheren Berufsstellung auszugehen ist, ist fraglich. Immerhin befähigt das Diplom für Textiles Gestalten zum Unterricht sowohl in der Primarschule als auch auf der Sekundarstufe I. Gemäss Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 27. April 1999 (SRL Nr. 75) sind Lehrpersonen für die Primarschule wie auch Fachlehrpersonen für die Primarschule zudem beide der Funktionsgruppe E, Zielklasse 12, zugeordnet. Nach Ansicht der Vorinstanz gelten Zusatzausbildungskosten einer Handarbeitslehrerin wie auch diejenigen einer Kindergärtnerin zur Primarlehrerin als Ausbildungskosten. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass die beiden Berufe bzw. Tätigkeiten nicht"}