ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim die Wohnsitzbegründung nach dem ZUG aus. Das Gesetz nimmt es nämlich bewusst in Kauf, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Heimes zivilrechtlich allenfalls sogar einen Wohnsitz begründet, er jedoch bei Bedürftigkeit seinen Unterstützungswohnsitz dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte. Man wollte damit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten aus Angst vor künftiger Unterstützungszuständigkeit entgegenstellen könnten (Thomet, a.a.O., Rz. 109). |