(...) Damit liegt jedoch auch bezüglich der Beschwerdeführerin ein Heimeintritt im Sinne von Art. 5 ZUG vor, womit folglich ihr Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG an ihrem vorherigen Wohnsitz in Z verbleibt. Dass dieser Eintritt freiwillig erfolgte, ändert daran nichts, denn im Unterschied zur neueren Lehre und Praxis zu Art. 26 ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim die Wohnsitzbegründung nach dem ZUG aus.