Im Hinblick auf den Umstand, dass sich ihr Ehemann bereits in der Therapiestelle befand, ist es schliesslich auch nicht völlig abwegig, dass sie diese Betreuung und Hilfe ebenfalls dort suchte. Somit ist aber festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem ganz bestimmten Sonderzweck, nämlich zur Betreuung ihres Neuanfanges im Ehe- und Familienleben und insofern zu einem im weitesten Sinne eigenen therapeutischen Zweck in die Therapiestelle begeben hat. (...) Damit liegt jedoch auch bezüglich der Beschwerdeführerin ein Heimeintritt im Sinne von Art. 5 ZUG vor, womit folglich ihr Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG an ihrem vorherigen Wohnsitz in Z verbleibt.