Ebenfalls keine Heime sind die Wohngemeinschaften von Senioren oder von jungen Leuten, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten und darin haushalten (Thomet, a.a.O., Rz. 111). Damit ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d.h. vorübergehend sein. c) Gemäss dem Prospekt hat die christliche Familiengemeinschaft zum Ziel, jungen Menschen mit Drogenproblemen oder psychischen Schwierigkeiten bei einem Neubeginn ihres Lebens die nötige Hilfe und Unterstützung zu bieten.