ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen in Frage (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, BBl 1990 I S. 56). Nach herrschender Lehre zu Art. 26 ZGB sind Anstalten denn auch Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen (vgl. BGE 127 V 239 Erw.