Was ein "Heim", ein "Spital" oder eine "andere Anstalt" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Diese Begriffe sind jedoch in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie alle möglichen Versorgungseinrichtungen, in welchen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten, umfassen (Thomet, a.a.O., Rz. 110). Somit ist die Anwendung von Art. 5 ZUG resp. Art. 9 Abs. 3 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden.