Folglich beendigt der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). 2. - a) (...) Strittig ist, ob der Bezug der Wohnung in der Therapiestelle einen Heim- bzw. Anstaltseintritt im Sinne von Art. 5 ZUG darstellt, womit der Unterstüt-zungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG in Z bestehen bliebe. b) Was ein "Heim", ein "Spital" oder eine "andere Anstalt" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert.