Diese allgemeine Regelung des Unterstützungswohnsitzes findet in Art. 5 ZUG bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG eine Ausnahme für Heim- und Anstaltsinsassen bzw. Familienpfleglinge. In Analogie zu Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG).