Dieser Bestimmung entsprechend verliert, wer aus dem Wohnkanton wegzieht, den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG), dies unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen begründet. Es ist also durchaus möglich, eine Zeit lang oder dauernd keinen Unterstützungswohnsitz zu haben, da das ZUG eine dem Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes als fiktiver bestehen bleibt, nicht kennt (vgl. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 144). Diese allgemeine Regelung des Unterstützungswohnsitzes findet in Art. 5