für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Dieser Bestimmung entsprechend verliert, wer aus dem Wohnkanton wegzieht, den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG), dies unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen begründet.