Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit verweist § 5 Abs. 1 SHG ebenfalls auf die Bestimmungen des ZUG. Dieses regelt den Unterstützungswohnsitz im 3. Kapitel in den Artikeln 4 bis 10. Grundsätzlich hat der Bedürftige gemäss Art. 4 ZUG seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Abs. 1). Als Wohnsitzbegründung gilt dabei die polizeiliche Anmeldung resp. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2).