Eine Einsprache beim Gemeinderat und eine Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hiess dagegen die Beschwerde der A mit den folgenden Erwägungen gut: 1. - Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (vgl. § 28 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ZUG). Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit verweist § 5 Abs. 1 SHG ebenfalls auf die Bestimmungen des ZUG.