Nachdem A im Juli 2002 ihre Wohnung in Z aufgegeben hatte, bezog sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den vier Kindern eine Vierzimmerwohnung in dieser Familiengemeinschaft und meldete sich als Wochenaufenthalterin an. In der Folge weigerte sich der Gemeinderat Z, weiter wirtschaftliche Sozialhilfe an A zu leisten, weil sie freiwillig und ohne sachlichen Grund in die Therapiestelle eingetreten sei. Eine Einsprache beim Gemeinderat und eine Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement blieben erfolglos.