| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das Sozialamt der Gemeinde Z richtete A und ihren Kindern seit dem 10. November 2001 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Im April 2002 trat der Ehemann von A in eine christlich-therapeutische Familiengemeinschaft in der Gemeinde Y im Kanton Bern ein. Nachdem A im Juli 2002 ihre Wohnung in Z aufgegeben hatte, bezog sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den vier Kindern eine Vierzimmerwohnung in dieser Familiengemeinschaft und meldete sich als Wochenaufenthalterin an.