{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-92_2003-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2454", "Checksum": "08b8d95a107a8731970260e05dd012b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 92", "2003 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2003 A 03 92 (2003 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. 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Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet. | Sozialhilfe\n\n vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d.h. vorübergehend sein. c) Gemäss dem Prospekt hat die christliche Familiengemeinschaft zum Ziel, jungen Menschen mit Drogenproblemen oder psychischen Schwierigkeiten bei einem Neubeginn ihres Lebens die nötige Hilfe und Unterstützung zu bieten. Die Therapieteilnehmer sind Männer im Alter von 17-35 Jahren oder junge Familien. Diese Teilnehmer leben und arbeiten in einer ehemaligen Pension zusammen mit drei Betreuerfamilien. Das Therapiekonzept beruht dabei auf christlichen Grundsätzen, wobei in Gruppengesprächen, persönlicher Seelsorge und Gottesdiensten einerseits, sowie durch eine praktische Beschäftigung in der hausinternen Schreinerei, im Haushalt und Garten, im eigenen Softwarebüro und in einem späteren Zeitpunkt auch in Arbeitseinsätzen in externen Betrieben andererseits auf eine Reintegration in ein selbstverantwortliches Leben hingearbeitet wird. Ein Therapieaufenthalt dauert dabei ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre und gliedert sich in vier Stufen, wobei nach dem Aufbau des Vertrauensverhältnisses in der ersten Stufe schrittweise die Freiheiten und Eigenverantwortung der Therapieteilnehmenden ausgebaut werden für die Wiedereingliederung in das Gesellschaftsleben. (...) Somit steht eindeutig ein therapeutischer Zweck und demnach ein Sonderzweck im Vordergrund. Zudem ist der Aufenthalt in dieser Therapiestelle ganz klar befristet in dem Sinne, dass dieser nur bis zum Erreichen des Therapiezieles vorgesehen ist. Damit stellt die Therapiestelle ein Heim bzw. eine Anstalt im Sinne von Art. 5 ZUG dar, weshalb ein dortiger Aufenthalt folglich keinen Unterstützungswohnsitz begründet. d) (...) Dass der Grund für den Umzug nach Y die Wiederaufnahme ihres Ehelebens bzw. Familienlebens war, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt jedoch vor, dass sie diesen Neuanfang ganz bewusst in einem begleiteten Rahmen machen wollte, um ihre Haltung zu ihrem Ehemann grundsätzlich zu revidieren und gemeinsam nach einer sofortigen Besserung der aktuellen unbefriedigenden Situation zu suchen. Somit habe ihr Aufenthalt in der Therapiestelle sehr wohl auch für sie einen therapeutischen Zweck gehabt. Nachdem in der Ehe der Beschwerdeführerin massive Probleme entstanden waren, die auch dazu geführt hatten, dass sie sich eine Zeit lang im Frauenhaus Luzern aufgehalten hatte, stellte die Beschwerdeführerin bereits am 23. Januar 2002 einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und bezog in der Folge am 1. Februar 2002 mit den vier Kindern eine eigene Wohnung. Die Eheleute lebten somit spätestens seit dem 1. Februar 2002 getrennt, also bereits vor dem Zeitpunkt, als der Ehemann im April 2002 in die Therapiestelle eintrat. Demnach stellt sich die Situation nicht so dar, dass der Ehemann aus einer intakten Familie heraus in die Therapiestelle eingetreten ist und der \"Nachzug\" der Familie quasi einzig zum Zweck hatte, das Familienleben wieder weiterzuführen und im Sinne der Reintegration die Therapie des Ehemannes zu unterstützen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Zuzug in die Therapiestelle nach einer vorübergehenden Trennung ganz bewusst einen Neuanfang in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann versucht hat. Dass sie für diesen Neuanfang eine begleitende Betreuung suchte, die ihr Hilfe bei der Bewältigung von auftretenden Problemen bieten könnte, ist angesichts der wohl massiven Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich ihr Ehemann bereits in der Therapiestelle befand, ist es schliesslich auch nicht völlig abwegig, dass sie diese Betreuung und Hilfe ebenfalls dort suchte. Somit ist aber festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem ganz bestimmten Sonderzweck, nämlich zur Betreuung ihres Neuanfanges im Ehe- und Familienleben und insofern zu einem im weitesten Sinne eigenen therapeutischen Zweck in die Therapiestelle begeben hat. (...) Damit liegt jedoch auch bezüglich der Beschwerdeführerin ein Heimeintritt im Sinne von Art. 5 ZUG vor, womit folglich ihr Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG an ihrem vorherigen Wohnsitz in Z verbleibt. Dass dieser Eintritt freiwillig erfolgte, ändert daran nichts, denn im Unterschied zur neueren Lehre und Praxis zu Art. 26 ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim die Wohnsitzbegründung nach dem ZUG aus. Das Gesetz nimmt es nämlich bewusst in Kauf, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Heimes zivilrechtlich allenfalls sogar einen Wohnsitz begründet, er jedoch bei Bedürftigkeit seinen Unterstützungswohnsitz dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte. Man wollte damit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten aus Angst vor künftiger Unterstützungszuständigkeit entgegenstellen könnten (Thomet, a.a.O., Rz. 109). |"}