{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-92_2003-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2454", "Checksum": "08b8d95a107a8731970260e05dd012b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 92", "2003 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2003 A 03 92 (2003 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. 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Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet. | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Das Sozialamt der Gemeinde Z richtete A und ihren Kindern seit dem 10. November 2001 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Im April 2002 trat der Ehemann von A in eine christlich-therapeutische Familiengemeinschaft in der Gemeinde Y im Kanton Bern ein. Nachdem A im Juli 2002 ihre Wohnung in Z aufgegeben hatte, bezog sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den vier Kindern eine Vierzimmerwohnung in dieser Familiengemeinschaft und meldete sich als Wochenaufenthalterin an. In der Folge weigerte sich der Gemeinderat Z, weiter wirtschaftliche Sozialhilfe an A zu leisten, weil sie freiwillig und ohne sachlichen Grund in die Therapiestelle eingetreten sei. Eine Einsprache beim Gemeinderat und eine Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hiess dagegen die Beschwerde der A mit den folgenden Erwägungen gut: 1. - Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (vgl. § 28 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ZUG). Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit verweist § 5 Abs. 1 SHG ebenfalls auf die Bestimmungen des ZUG. Dieses regelt den Unterstützungswohnsitz im 3. Kapitel in den Artikeln 4 bis 10. Grundsätzlich hat der Bedürftige gemäss Art. 4 ZUG seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Abs. 1). Als Wohnsitzbegründung gilt dabei die polizeiliche Anmeldung resp. für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Dieser Bestimmung entsprechend verliert, wer aus dem Wohnkanton wegzieht, den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG), dies unabhängig davon, ob er anderswo einen neuen begründet. Es ist also durchaus möglich, eine Zeit lang oder dauernd keinen Unterstützungswohnsitz zu haben, da das ZUG eine dem Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes als fiktiver bestehen bleibt, nicht kennt (vgl. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 144). Diese allgemeine Regelung des Unterstützungswohnsitzes findet in Art. 5 ZUG bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG eine Ausnahme für Heim- und Anstaltsinsassen bzw. Familienpfleglinge. In Analogie zu Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Folglich beendigt der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz auch nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). 2. - a) (...) Strittig ist, ob der Bezug der Wohnung in der Therapiestelle einen Heim- bzw. Anstaltseintritt im Sinne von Art. 5 ZUG darstellt, womit der Unterstüt-zungswohnsitz gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG in Z bestehen bliebe. b) Was ein \"Heim\", ein \"Spital\" oder eine \"andere Anstalt\" im Sinne des Gesetzes ist, wird in Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG nicht definiert. Diese Begriffe sind jedoch in einem sehr weiten Sinne zu verstehen, indem sie alle möglichen Versorgungseinrichtungen, in welchen erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten, umfassen (Thomet, a.a.O., Rz. 110). Somit ist die Anwendung von Art. 5 ZUG resp. Art. 9 Abs. 3 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffs gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen in Frage (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 22. November 1989, BBl 1990 I S. 56). Nach herrschender Lehre zu Art. 26 ZGB sind Anstalten denn auch Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen (vgl. BGE 127 V 239 Erw. 2b). Keine Heime sind jedoch so genannte Altersiedlungen oder Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre oder Pfleglinge, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch wenn der Vermieter ihnen noch gewisse Dienstleistungen, wie eine Gaststätte oder Pflege- und Reinigungspersonal zur Verfügung hält. Ebenfalls keine Heime sind die Wohngemeinschaften von Senioren oder von jungen Leuten, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten und darin haushalten (Thomet, a.a.O., Rz. 111). Damit ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen"}