{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-92_2003-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2454", "Checksum": "08b8d95a107a8731970260e05dd012b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 92", "2003 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2003 A 03 92 (2003 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Eintritt in ein Therapieheim, das nicht im Wohnkanton liegt, begründet in der Regel keinen neuen Unterstützungswohnsitz. Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:18", "Checksum": "6013515340acc58f409881f34aa3215e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2003 A 03 92 (2003 II Nr. 17)\nRegeste:\nArt. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Eintritt in ein Therapieheim, das nicht im Wohnkanton liegt, begründet in der Regel keinen neuen Unterstützungswohnsitz. Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet. | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 15.09.2003 |\n| Fallnummer: | A 03 92 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 17 |\n| Leitsatz: | Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG; § 28 Abs. 1 SHG. Örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Eintritt in ein Therapieheim, das nicht im Wohnkanton liegt, begründet in der Regel keinen neuen Unterstützungswohnsitz. Fall einer Ehefrau, die im Kanton Luzern wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht und in ein therapeutisches Wohnheim im Kanton Bern eintritt, wo sich bereits ihr Ehemann befindet. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}