Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine solchen besonderen Umstände vor. Dass die Strecke zwischen Z und Zollikofen über das Luzerner Hinterland, via Huttwil und Burgdorf mit einem Personenwagen problemlos befahren werden kann, steht ausser Frage und wird auch nicht bestritten. In Würdigung der objektiven Umstände kann somit von einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Situation nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer mag bei Benützung eines Privatautos mehr Zeit für sich und seine Familie haben und seine Lebensqualität, wie er geltend macht, verbessern können, doch kann daraus die berufliche Notwendigkeit der Mehrkosten für das private Verkehrsmittel nicht abgeleitet werden. |