Damit wird die in den Weisungen geforderte Zeitersparnis von einer Stunde nicht erreicht. Von der Berücksichtigung der kürzesten Strecke könnte nur dann abgewichen werden, wenn die tägliche Fahrt auf dieser Strecke wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblicher Verkehrshindernisse gegenüber dem Pflichtigen als unverhältnismässig betrachtet werden müsste. So kann es bei Vorliegen besonderer Umstände sachgerecht sein, nicht die kürzeste Wegstrecke zu berücksichtigen, sondern einer schnelleren Verbindung (Umfahrung) und der dadurch möglichen Zeitersparnis Rechnung zu tragen (AGVE 1996 S. 407). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine solchen besonderen Umstände vor.