Wohn- und Arbeitsgebiet befanden sich auf Stadtgebiet. Doch muss der Grundsatz auch gelten, wenn es um die Beurteilung eines sehr langen Arbeitsweges geht. Auch das Steuerrekursgericht Aargau stellte in einem Urteil vom 3. September 1986 fest, dass der Steuerpflichtige in der Regel nur Anspruch auf den Abzug der Kosten des kürzesten Arbeitsweges habe (StE 1987 B 22.3 Nr. 14). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten auf die kürzeste Route abzustellen. Wie bereits erwähnt, ergibt sich bei der Benützung dieser Strecke eine Zeitdifferenz von täglich 45 Minuten. Damit wird die in den Weisungen geforderte Zeitersparnis von einer Stunde nicht erreicht.