Das heisst aber nicht, dass im Einzelfall die konkreten Umständen zu einer anderen Beurteilung führen können. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht eine bestimmte Zeitersparnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit regeln. Art. 5 Abs. 3 BKV legt nur allgemein fest, dass die Kosten des privaten Fahrzeuges abgezogen werden können, wenn entweder kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Auch das unter dem früheren Recht (Art. 22bis Abs. 1