In der Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine flexiblen Arbeitszeiten, die es ihm ermöglichten, dem "Strassenverkehrsstress mehrheitlich auszuweichen". b) Dass der Beschwerdeführer wegen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung in der Lage ist, durch bewusste Wahl der Reisezeiten den Verkehrsstress zu umgehen, mag zutreffen und wird von den Steuerbehörden auch nicht bestritten. Wie bereits erwähnt, kann es jedoch auf diesen Sachverhalt nicht ankommen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels wegen einer markanten Zeitersparnis unzumutbar ist, muss nämlich der Vergleich anhand der üblichen und durchschnittlichen Reisezeiten getroffen werden.