26 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeitsregel wird in der Praxis der Luzerner Steuerbehörden dahingehend ausgelegt, dass der Zeitaufwand bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bis zu einer Stunde grösser sein darf als im Vergleich zur Reise mit dem Auto, wobei der Zeitaufwand für beide Wege (Hin- und Rückfahrt) insgesamt gemessen wird (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 1 Ziff. 3.1). d) (...) e) (...) 5.- a) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe wegen der Verschlechterung der Fahrpläne auf die Benutzung des Autos umgestellt und fahre seit dem Jahre 2001 mit dem Personenwagen nach Zollikofen.