(...) Da der Beschwerdeführer weder aus gesundheitlichen Gründen noch für seine effektive Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, kann er die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges nur dann abziehen, wenn ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Dabei gilt die blosse Möglichkeit, durch Benützung eines Privatfahrzeuges Zeit einzusparen, nicht als hinreichende Rechtfertigung, um die damit verbundenen Kosten abzuziehen. Nur eine markante Reduktion der täglichen Reisezeit dank dem privaten Verkehrsmittel darf berücksichtigt werden (Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 13 zu Art. 26 mit Hinweisen).