26 DBG). c) Dass der Beschwerdeführer täglich ein Verkehrsmittel benützen muss, um von seinem Wohnort in Z zur Arbeitsstätte in Zollikofen zu gelangen, ist offenkundig. Die beiden Orte sind an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. (...) Da der Beschwerdeführer weder aus gesundheitlichen Gründen noch für seine effektive Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, kann er die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges nur dann abziehen, wenn ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist.