Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stehen und als solche grundsätzlich abzugs-berechtigt sind. Bei Benützung privater Fahrzeuge gelten freilich nur jene Auslagen als notwendige Fahrkosten und sind abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 1 Ziff. 1; Art. 5 Abs. 2 BKV). Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz begibt, hat grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels erwachsen.