Als erforderliche Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sind, bzw. diejenigen Kosten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht oder veranlasst sind (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, in: StE 2003 B 22.3 Nr. 76). Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stehen und als solche grundsätzlich abzugs-berechtigt sind.