Sie entsprechen grundsätzlich den Gewinnungskosten im Sinne der Rechtsprechung zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, in Kraft bis Ende 1994). Als erforderliche Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sind, bzw. diejenigen Kosten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht oder veranlasst sind (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, in: StE 2003 B 22.3 Nr. 76).