Berufskosten sind Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 Abs. 1 BKV). Sie entsprechen grundsätzlich den Gewinnungskosten im Sinne der Rechtsprechung zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, in Kraft bis Ende 1994).