Bei dieser in § 11 Abs. 1 StV genannten Verordnung handelt es sich um jene des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1). Im Anhang dieser Berufskostenverordnung (BKV) sind auch die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer festgelegt, die kraft § 11 Abs. 2 StV auch bei der Veranlagung der kantonalen Steuern berücksichtigt werden. (...) 4.- b) Berufskosten sind Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 Abs. 1 BKV).