| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen (§ 33 Abs. 1 lit. a StG). Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug der Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer sinngemäss (§ 11 Abs. 1 StV). Bei dieser in § 11 Abs. 1 StV genannten Verordnung handelt es sich um jene des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1).