{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-90_2004-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2519", "Checksum": "f52df05d5a77fff8199dfb9d553d0fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 90", "2004 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.12.2004 A 03 90 (2004 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "3c86ac1c6a38518bf990b4268215126f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.12.2004 A 03 90 (2004 II Nr. 23)\nRegeste:\n§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Zusammenhang ist zu bemerken, dass weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht eine bestimmte Zeitersparnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit regeln. Art. 5 Abs. 3 BKV legt nur allgemein fest, dass die Kosten des privaten Fahrzeuges abgezogen werden können, wenn entweder kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Auch das unter dem früheren Recht (Art. 22bis Abs. 1 BdBSt) ergangene Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Juli 1992 über Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (ASA 61,139 ff.) enthält keine zeitlichen Vorgaben. Die Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels wird verneint bei Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung von der nächsten Haltestelle und ungünstigem Fahrplan (ASA 61,141). c) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG sind die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar. Als notwendige Fahrkosten gelten nach Art. 5 Abs. 1 BKV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StV die tatsächlich entstehenden Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Pflichtige das private Fahrzeug benützt (Art. 5 Abs. 2 BKV). Der Begriff der \"notwendigen Fahrkosten\" ist im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung auszulegen. Nach dem Sinn der Bestimmungen über die Berufskosten ergibt sich eine Begrenzung auf das sachlich Erforderliche. Räumt nämlich der Gesetzgeber in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Berufskosten dem öffentlichen Verkehr den Vorrang ein, so sind, wenn vom Grundsatz abgewichen werden und der Ausnahmefall der Berücksichtigung der Kosten des Privatfahrzeuges greifen soll, auch nur die effektiv erforderlichen Kosten abziehbar. Weil aber die Kosten für die Benützung des Privatautos über pauschale Ansätze pro Fahrkilometer abgerechnet werden, ist für die Frage der objektiven Zumutbarkeit (vgl. Art. 5 Abs. 3 BKV) grundsätzlich auf die kürzeste Wegstrecke abzustellen. Das Bundesgericht hat denn auch als Grundsatz festgehalten, dass die Möglichkeit, durch Benützung eines Privatfahrzeuges Zeit einzusparen, für sich allein nicht zur Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Mehrkosten führe (BGE vom 25.4.1995, in: NStP 49 S. 81). Zwar waren in jenem Fall die Verhältnisse in der Stadt Bern massgebend; Wohn- und Arbeitsgebiet befanden sich auf Stadtgebiet. Doch muss der Grundsatz auch gelten, wenn es um die Beurteilung eines sehr langen Arbeitsweges geht. Auch das Steuerrekursgericht Aargau stellte in einem Urteil vom 3. September 1986 fest, dass der Steuerpflichtige in der Regel nur Anspruch auf den Abzug der Kosten des kürzesten Arbeitsweges habe (StE 1987 B 22.3 Nr. 14). Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten auf die kürzeste Route abzustellen. Wie bereits erwähnt, ergibt sich bei der Benützung dieser Strecke eine Zeitdifferenz von täglich 45 Minuten. Damit wird die in den Weisungen geforderte Zeitersparnis von einer Stunde nicht erreicht. Von der Berücksichtigung der kürzesten Strecke könnte nur dann abgewichen werden, wenn die tägliche Fahrt auf dieser Strecke wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblicher Verkehrshindernisse gegenüber dem Pflichtigen als unverhältnismässig betrachtet werden müsste. So kann es bei Vorliegen besonderer Umstände sachgerecht sein, nicht die kürzeste Wegstrecke zu berücksichtigen, sondern einer schnelleren Verbindung (Umfahrung) und der dadurch möglichen Zeitersparnis Rechnung zu tragen (AGVE 1996 S. 407). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine solchen besonderen Umstände vor. Dass die Strecke zwischen Z und Zollikofen über das Luzerner Hinterland, via Huttwil und Burgdorf mit einem Personenwagen problemlos befahren werden kann, steht ausser Frage und wird auch nicht bestritten. In Würdigung der objektiven Umstände kann somit von einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Situation nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer mag bei Benützung eines Privatautos mehr Zeit für sich und seine Familie haben und seine Lebensqualität, wie er geltend macht, verbessern können, doch kann daraus die berufliche Notwendigkeit der Mehrkosten für das private Verkehrsmittel nicht abgeleitet werden. |"}