{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-90_2004-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2519", "Checksum": "f52df05d5a77fff8199dfb9d553d0fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 90", "2004 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.12.2004 A 03 90 (2004 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "3c86ac1c6a38518bf990b4268215126f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.12.2004 A 03 90 (2004 II Nr. 23)\nRegeste:\n§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- Bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen (§ 33 Abs. 1 lit. a StG). Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug der Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer sinngemäss (§ 11 Abs. 1 StV). Bei dieser in § 11 Abs. 1 StV genannten Verordnung handelt es sich um jene des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 (SR 642.118.1). Im Anhang dieser Berufskostenverordnung (BKV) sind auch die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer festgelegt, die kraft § 11 Abs. 2 StV auch bei der Veranlagung der kantonalen Steuern berücksichtigt werden. (...) 4.- b) Berufskosten sind Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 Abs. 1 BKV). Sie entsprechen grundsätzlich den Gewinnungskosten im Sinne der Rechtsprechung zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, in Kraft bis Ende 1994). Als erforderliche Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sind, bzw. diejenigen Kosten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht oder veranlasst sind (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, in: StE 2003 B 22.3 Nr. 76). Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stehen und als solche grundsätzlich abzugs-berechtigt sind. Bei Benützung privater Fahrzeuge gelten freilich nur jene Auslagen als notwendige Fahrkosten und sind abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 1 Ziff. 1; Art. 5 Abs. 2 BKV). Wer sich aus persönlichen Gründen mit einem privaten Verkehrsmittel an den Arbeitsplatz begibt, hat grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels erwachsen. Mit der gesetzlichen Regelung und der Rechtspraxis wird eine gewisse Lenkungswirkung beabsichtigt, indem nicht die persönlichen Vorlieben, sondern die in der Regel als zumutbar angesehene Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden soll (Knüsel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd I/2a, N 18 zu Art. 26 DBG). c) Dass der Beschwerdeführer täglich ein Verkehrsmittel benützen muss, um von seinem Wohnort in Z zur Arbeitsstätte in Zollikofen zu gelangen, ist offenkundig. Die beiden Orte sind an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. (...) Da der Beschwerdeführer weder aus gesundheitlichen Gründen noch für seine effektive Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, kann er die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges nur dann abziehen, wenn ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Dabei gilt die blosse Möglichkeit, durch Benützung eines Privatfahrzeuges Zeit einzusparen, nicht als hinreichende Rechtfertigung, um die damit verbundenen Kosten abzuziehen. Nur eine markante Reduktion der täglichen Reisezeit dank dem privaten Verkehrsmittel darf berücksichtigt werden (Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 13 zu Art. 26 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeitsregel wird in der Praxis der Luzerner Steuerbehörden dahingehend ausgelegt, dass der Zeitaufwand bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bis zu einer Stunde grösser sein darf als im Vergleich zur Reise mit dem Auto, wobei der Zeitaufwand für beide Wege (Hin- und Rückfahrt) insgesamt gemessen wird (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 1 Ziff. 3.1). d) (...) e) (...) 5.- a) Der Beschwerdeführer behauptet, er habe wegen der Verschlechterung der Fahrpläne auf die Benutzung des Autos umgestellt und fahre seit dem Jahre 2001 mit dem Personenwagen nach Zollikofen. Indem er mit dem eigenen Fahrzeug den Arbeitsweg zurücklege, könne er seine Arbeitsleistung steigern und es stünde ihm mehr Ruhezeit zur Verfügung. In der Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine flexiblen Arbeitszeiten, die es ihm ermöglichten, dem \"Strassenverkehrsstress mehrheitlich auszuweichen\". b) Dass der Beschwerdeführer wegen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung in der Lage ist, durch bewusste Wahl der Reisezeiten den Verkehrsstress zu umgehen, mag zutreffen und wird von den Steuerbehörden auch nicht bestritten. Wie bereits erwähnt, kann es jedoch auf diesen Sachverhalt nicht ankommen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels wegen einer markanten Zeitersparnis unzumutbar ist, muss nämlich der Vergleich anhand der üblichen und durchschnittlichen Reisezeiten getroffen werden. Nur so kann eine objektive Differenz zwischen den Reisezeiten ermittelt werden. In der Praxis ist es im Hinblick auf eine einfache Behandlung der Fälle vernünftig, auf ein messbares Kriterium abzustellen. Das heisst aber nicht, dass im Einzelfall die konkreten Umständen zu einer anderen Beurteilung führen können. In diesem"}