{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-90_2004-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2519", "Checksum": "f52df05d5a77fff8199dfb9d553d0fcf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 90", "2004 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.12.2004 A 03 90 (2004 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "3c86ac1c6a38518bf990b4268215126f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.12.2004 A 03 90 (2004 II Nr. 23)\nRegeste:\n§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |\n| Entscheiddatum: | 15.12.2004 |\n| Fallnummer: | A 03 90 |\n| LGVE: | 2004 II Nr. 23 |\n| Leitsatz: | § 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}