Der Begriff der langjährigen Lebensgemeinschaft bedarf der Auslegung und Konkretisierung. Die Praxis hat bislang eine Dauer von mindestens fünf Jahren verlangt. Diese Mindestdauer scheint nicht zuletzt mit dem Kriterium der Unterstützung verknüpft gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall dauerte die Lebensgemeinschaft während 25 Jahren an, weshalb sich Ausführungen zur erforderlichen Minimaldauer des Konkubinats erübrigen. |