Bei der von der Kantonalen Steuerverwaltung entwickelten Praxis zur erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konkubinatspaaren muss die Tatsache der umfassenden, hier sogar während Jahrzehnten aufrecht erhaltenen Lebensgemeinschaft genügen. Der Beschwerdeführer kann somit hinsichtlich der Besteuerung der Nacherbschaft den privilegierten Steuersatz von 6 % geltend machen. Eine uneingeschränkte steuerliche Privilegierung jeder Lebenspartnerschaft steht freilich nicht zur Diskussion. Im Sinne der dargelegten Praxis muss es sich um eine echte und langjährige Lebensgemeinschaft handeln. Der Begriff der langjährigen Lebensgemeinschaft bedarf der Auslegung und Konkretisierung.