Nach dem Gesagten erweist sich das Erfordernis der erheblichen Unterstützung, wie es in den Weisungen der Steuerverwaltung umschrieben ist, als nicht anwendbar. Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und A unbestritten während 25 Jahren ununterbrochen bestanden hat. Bei der von der Kantonalen Steuerverwaltung entwickelten Praxis zur erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von Konkubinatspaaren muss die Tatsache der umfassenden, hier sogar während Jahrzehnten aufrecht erhaltenen Lebensgemeinschaft genügen.