Dies ändert jedoch nichts daran, dass die bernische Praxis, an der sich die Steuerverwaltung des Kantons Luzern orientiert, weitere Einschränkungen, wie das hier angefochtene Kriterium der Unterstützung, nicht kennt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzung der erheblichen Unterstützung sachfremd ist und auf diese zu verzichten sei, als nachvollziehbar. 5.- a) Nach dem Gesagten erweist sich das Erfordernis der erheblichen Unterstützung, wie es in den Weisungen der Steuerverwaltung umschrieben ist, als nicht anwendbar.